Catherine Schleimer-Kill war eine der ersten Frauen in Luxemburg, die sich in die politische Arena traute. Seit den ersten allgemeinen Wahlen 1919 nahm sie an mehreren National- und Kommunalwahlen teil und trat 1928 gar mit ihrer eigenen Liste an: die Liste der „Action féminine“, eine reine Frauenliste. Catherine Schleimer-Kill, mit dem von ihr gegründeten Verein „Action féminine“, leistete während nahezu 15 Jahren wichtige Sensibilisierungs- und Informationsarbeit zu Frauen- und Sozialthemen. Ihr Engagement für Emanzipation steht am Beginn des langen Weges, den Frauen bei ihrem Kampf für Chancengleichheit bis heute zurückgelegt haben.
Die „Action féminine“ setzt sich intensiv mit den Auswirkungen der politischen Gleichberechtigung der Frauen auseinander. Bei den Gemeindewahlen 1928 stellt die „Action féminine“ in Esch-Alzette eine reine Frauenliste auf. Gewählt wird Catherine Schleimer-Kill.
1926 fordert die „Action féminine“ die Abgeordnetenkammer auf, „eine Kommission um die Revision des Bürgerlichen Gesetzbuches im Sinne der weiblichen Forderungen“ einzusetzen.3 In der Monatszeitschrift „L‘Action féminine“ weist Catherine Schleimer-Kill auf die Wichtigkeit der politischen Partizipation von Frauen hin:
„Nur Frauen in der Kammer, die wissen, wo die Gesetzgebung die Rechte der Frau und der Familie schmälert, können unseren Forderungen Gehör verschaffen. Wie oft beklagt ihr euch über ungerechte Gesetze, unter denen ihr leidet, sie werden erst dann umgeändert, wenn Frauen in der Kammer für euch eintreten […]. Im Wahlzettel habt ihr die Macht in den Händen, eine Macht, die euch schneller zum Ziele führt als Versammlungen und Eingaben an Regierung und Kammer. Wisset diese Macht zu gebrauchen! […] Wählet Frauen!“4
Die „Action féminine“ setzt sich ebenfalls intensiv mit den Ungerechtigkeiten des Code civil auseinander, der die verheiratete Frau in der Unmündigkeit hält:
„Entwürdigend für die Frau, dieser Zustand der Minderjährigkeit! […] diese aus der Zeit des Autokraten Napoleon stammenden Gesetze […] stehen übrigens im Widerspruch mit der modernen Gesetzgebung, die der Frau im Wahlrecht das Mitbestimmungsrecht im öffentlichen Leben gibt, es ihr aber im Familienleben vorenthält.“5
4 L’Action féminine – Monatszeitschrift für die Interessen der Frau, Nr.8 (15.05.1928), S. 2.
5 L’Action féminine – Monatszeitschrift für die Interessen der Frau, Nr.1 (15.10.1927), S. 3-4.
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